
Die bei der Etikettierung von Lebensmitteln gemachten Angaben sind für die Kaufentscheidung der Verbraucher von großer Bedeutung und infolgedessen zu einem wichtigen Marketinginstrument geworden.
Um die Verbraucher jedoch zu schützen und eine angemessene Auskunft bei der Etikettierung zu gewährleisten, veröffentlichte die Europäische Kommission im Jahr 2006 eine Verordnung zur Regulierung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, (EG) NR.1924/2006.
Diese Verordnung wurde unter zwei Prämissen erstellt, d.h., um einerseits durch die Vereinheitlichung der Formate das Verständnis des Verbrauchers zu erleichtern, und andererseits, um zu gewährleisten, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Bei Bezugnahme auf gesundheitliche Vorteile muss die Aussage durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen werden. 2011 wurde zudem eine neue Verordnung über die Etikettierung veröffentlicht, die bestimmte Regeln zur Bezeichnung gewisser Produkte und zu obligatorischen Angaben, unter anderem über den Gehalt an Allergenen, festsetzt, um die Bevölkerung in Bezug auf Lebensmittelunverträglichkeiten und -allergien zu schützen.
Trotz dieser von der Verwaltung vorgenommenen Regelungen hat der Verbraucher jedoch immer noch Zweifel bei der Interpretation der Etikettierung. Einige der akzeptierten nährwertbezogenen Angaben im Rahmen der Verordnung sind folgende:
- Light/Lite (Leicht)
Die Angabe, ein Produkt sei „light“ oder „lite“ (leicht), sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel „leicht“ machen.
- Zuckerarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.
- Zuckerfrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
- Ohne Zuckerzusatz
Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.
- Energiearm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
- Energiereduziert
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.
- Energiefrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
Ich habe das Beispiel für den Zucker- und Energiegehalt angeführt, aber im Falle von gesättigten Fettsäuren und Salz/Natrium folgt es dieselbe Nomenklatur.
Es existieren weitere Begriffe auf dem Markt, wie ZERO, 0,0…, die jedoch gesetzlich nicht geregelt sind. Wie bereits zu Beginn des Artikels erwähnt, sind diese Erklärungen auf dem Etikett zu einem Marketinginstrument geworden.